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Investmentfonds - News |
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FondsNews
18.11.2011 |
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Investmentfonds.de
18.11.2011: --- Ende Anzeige ---
Für derartige Notfälle sollte man deshalb rechtzeitig Vorsorge treffen. Wer einen
Bevollmächtigten bestimmt, der seine Angelegenheiten regeln soll, kann die
gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermeiden. Dies geht, indem man gegen-
über der Bank einer Vertrauensperson eine „Konto-/Depotvollmacht“ erteilt.
Sinnvoll ist es, dafür zusammen mit der Vertrauensperson die Bank aufzusuchen.
So können etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung im
Vorhinein ausgeräumt werden.
Die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Wichtig zu wissen: Es handelt sich dabei
nicht um eine Generalvollmacht. Das heißt, die Bankgeschäfte, die die Vertrauens-
person übernehmen darf, werden vorher klar festgelegt. Die Kreditinstitute halten
entsprechende Vordrucke für ihre Kunden bereit. Selbstverständlich kann der
Kontoinhaber - und nach seinem Tod der Erbe - die „Konto-/Depotvollmacht“ jeder-
zeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.Quelle: Investmentfonds.de |
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