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FondsNews
28.08.2013 |
Wichtiger
Hinweis: Wir präsentieren Ihnen hier eine Zusammenfassung
der wichtigsten Nachrichten zum Thema Investmentfonds. Für Inhalte
und Copyright sind die Anbieter verantwortlich. |
--- Ende Anzeige ---
Aus den bisherigen Kapitalanlagegesellschaften (KAGen) wurden nach
Inkrafttreten des KAGB sogenannte Kapitalverwaltungsgesellschaften
(KVGen). Diese unterscheiden sich nach Art des verwalteten
Investmentvermögens in OGAW-KVG und AIF-KVG.
Wesentliche Forderungen der Branche wurden bei der Umsetzung der
AIFM-Richtlinie berücksichtigt
Das KAGB als Ergebnis der Umsetzung der AIFM-Richtlinie ist aus Sicht
des BVI insgesamt gut gelungen. Wesentliche Forderungen der Branche
wurden berücksichtigt, unter anderen:
Spezialfonds
Eine ursprünglich vorgesehene Abschaffung des Spezialfonds konnte
abgewendet werden. Spezialfonds sind im Wertpapier- und Immobilienbereich
weiterhin zulässig. Damit bleibt das Geschäft mit institutionellen
Investoren zukunftsfähig.
Der BVI hat erreicht, dass semi-professionelle Anleger mit Geeignetheits-
tests in Spezialfonds anlegen dürfen. Damit können etwa Stiftungen,
kirchliche Einrichtungen und Verbände auch künftig in Spezialfonds inves-
tieren. Die Eignungsprüfung kann nun auch eine beauftragte Vertriebsgesell-
schaft vornehmen und muss nicht zwangsläufig durch die Fondsgesellschaft
erfolgen.
Anleger mit einem beabsichtigten Investitionsvolumen ab 10 Millionen Euro
können auch ohne weitere Voraussetzungen in Spezialfonds investieren.
Damit wird in vielen Fällen der aufwendige Eignungstest entbehrlich werden.
Offene Immobilienfonds (OIF)
OIF bleiben als indirekte Immobilienanlagen für Kleinanleger erhalten.
Die bisher geltenden Regeln für Immobilienfonds wurden weitgehend übernommen.
Beispielsweise werden die bisherigen Bewertungsgrundsätze beibehalten und
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgen täglich. Der Freibetrag für
neue Fonds entfällt dagegen, während auch die Freibeträge für die bestehenden
Fondsanlagen erhalten bleiben. Bei diesen Fonds wäre es nach unserer Meinung
besser gewesen, Freibeträge auch für neue Anteile zuzulassen. Auch andere,
z.B. die Verbraucherschützer, haben dies vorgeschlagen. Bei diesem Punkt ging
es um die Abwägung unterschiedlicher Risiken. Letztlich entschied sich der
Gesetzgeber dafür, keine Freibeträge für neue Anteile zuzulassen.
Depotbankhaftung
Das KAGB erstreckt einzelne Regeln der AIFM-Richtlinie auch auf OGAW-
Verwahrstellen. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben für die Unterver-
wahrung und die strenge Haftung der Verwahrstelle. Der Gesetzgeber folgte
damit dem Wunsch des BVI nach verstärktem Anlegerschutz. Bisher haftete
die Depotbank bei Unterverwahrung im Ausland nur für Fehler bei der Auswahl
des Unterverwahrers. Nun sind die Qualifikation und der Pflichtenkreis des
Unterverwahrers klar definiert, und die Haftung für das Abhandenkommen von
Wertpapieren beim Unterverwahrer wird verschärft. Die Verwahrstelle haftet
außer bei höherer Gewalt voll; vertragliche Haftungserleichterungen sind
nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
Vertrieb
Der Gesetzgeber hat die Frist zur Prüfung der Vertriebsanzeige für
inländische Publikumsfonds durch die BaFin von 40 auf 20 Tage halbiert.
Damit können die BVI Mitglieder schneller als ursprünglich vorgesehen
neu aufgelegte Publikumsfonds vertreiben.
Quelle: Investmentfonds.de |
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