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Investmentfonds - News

FondsNews        
28.08.2013
Wichtiger Hinweis: Wir präsentieren Ihnen hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Nachrichten zum Thema Investmentfonds. Für Inhalte und Copyright sind die Anbieter verantwortlich.

Investmentfonds.de 28.08.2013:
BVI: Kapitalanlagegesetzbuch löst Investmentgesetz ab

Köln, den 28.08.2013 (Investmentfonds.de) - 


Seit dem 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) die 
rechtliche Grundlage für Verwalter offener und geschlossener Fonds. 


Das KAGB löst das bis dahin geltende Investmentgesetz ab und ist 
das Ergebnis der Umsetzung der europäischen Richtlinie über Verwalter 
alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie). Es hat das Ziel, für 
den Schutz der Anleger einen einheitlichen Standard zu schaffen und
den grauen Kapitalmarkt einzudämmen. 


Die Anforderungen des KAGB gelten sowohl für Verwalter offener als 
auch geschlossener Fonds. Damit müssen auch Verwalter geschlossener 
Fonds erstmalig gesetzliche Vorgaben erfüllen, die für offene Fonds 
bereits seit langem gelten. 


Das KAGB unterscheidet zwischen Investmentvermögen, die sogenannte 
„Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) sind, 
und solchen, die als „alternative Investmentfonds“ (AIF) gelten. 
Viele Aktien- und Rentenfonds sind OGAW. Als AIF werden alle ge-
schlossenen Fonds eingestuft. Darüber hinaus zählen zu den AIF auch 
die investmentrechtlich regulierten offenen Investmentfonds, die 
nicht als OGAW gelten. Das sind insbesondere offene Spezialfonds 
und offene Immobilienfonds. Für Verwalter von OGAW und AIF gelten 
unterschiedliche Zulassungsanforderungen und Berichtspflichten. 


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Aus den bisherigen Kapitalanlagegesellschaften (KAGen) wurden nach Inkrafttreten des KAGB sogenannte Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen). Diese unterscheiden sich nach Art des verwalteten Investmentvermögens in OGAW-KVG und AIF-KVG. Wesentliche Forderungen der Branche wurden bei der Umsetzung der AIFM-Richtlinie berücksichtigt Das KAGB als Ergebnis der Umsetzung der AIFM-Richtlinie ist aus Sicht des BVI insgesamt gut gelungen. Wesentliche Forderungen der Branche wurden berücksichtigt, unter anderen: Spezialfonds Eine ursprünglich vorgesehene Abschaffung des Spezialfonds konnte abgewendet werden. Spezialfonds sind im Wertpapier- und Immobilienbereich weiterhin zulässig. Damit bleibt das Geschäft mit institutionellen Investoren zukunftsfähig. Der BVI hat erreicht, dass semi-professionelle Anleger mit Geeignetheits- tests in Spezialfonds anlegen dürfen. Damit können etwa Stiftungen, kirchliche Einrichtungen und Verbände auch künftig in Spezialfonds inves- tieren. Die Eignungsprüfung kann nun auch eine beauftragte Vertriebsgesell- schaft vornehmen und muss nicht zwangsläufig durch die Fondsgesellschaft erfolgen. Anleger mit einem beabsichtigten Investitionsvolumen ab 10 Millionen Euro können auch ohne weitere Voraussetzungen in Spezialfonds investieren. Damit wird in vielen Fällen der aufwendige Eignungstest entbehrlich werden. Offene Immobilienfonds (OIF) OIF bleiben als indirekte Immobilienanlagen für Kleinanleger erhalten. Die bisher geltenden Regeln für Immobilienfonds wurden weitgehend übernommen. Beispielsweise werden die bisherigen Bewertungsgrundsätze beibehalten und Ausgabe und Rücknahme von Anteilen erfolgen täglich. Der Freibetrag für neue Fonds entfällt dagegen, während auch die Freibeträge für die bestehenden Fondsanlagen erhalten bleiben. Bei diesen Fonds wäre es nach unserer Meinung besser gewesen, Freibeträge auch für neue Anteile zuzulassen. Auch andere, z.B. die Verbraucherschützer, haben dies vorgeschlagen. Bei diesem Punkt ging es um die Abwägung unterschiedlicher Risiken. Letztlich entschied sich der Gesetzgeber dafür, keine Freibeträge für neue Anteile zuzulassen. Depotbankhaftung Das KAGB erstreckt einzelne Regeln der AIFM-Richtlinie auch auf OGAW- Verwahrstellen. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben für die Unterver- wahrung und die strenge Haftung der Verwahrstelle. Der Gesetzgeber folgte damit dem Wunsch des BVI nach verstärktem Anlegerschutz. Bisher haftete die Depotbank bei Unterverwahrung im Ausland nur für Fehler bei der Auswahl des Unterverwahrers. Nun sind die Qualifikation und der Pflichtenkreis des Unterverwahrers klar definiert, und die Haftung für das Abhandenkommen von Wertpapieren beim Unterverwahrer wird verschärft. Die Verwahrstelle haftet außer bei höherer Gewalt voll; vertragliche Haftungserleichterungen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Vertrieb Der Gesetzgeber hat die Frist zur Prüfung der Vertriebsanzeige für inländische Publikumsfonds durch die BaFin von 40 auf 20 Tage halbiert. Damit können die BVI Mitglieder schneller als ursprünglich vorgesehen neu aufgelegte Publikumsfonds vertreiben.





Quelle: Investmentfonds.de






WICHTIGER HINWEIS:
Diese Informationen können nicht alleine die Grundlage für Ihre persönliche Anlageentscheidung sein. Die Informationen ersetzen nicht die gesetzlich (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, KAGG) vorgeschriebenen Unterlagen (Verkaufsprospekt), die vor Abschluß eines Kaufvertrages über Wertpapier- sowie Geldmarkt-Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nähere Informationen zu den einzelnen Fonds der Investmentgesellschaften entnehmen Sie bitte deren jeweiligen Verkaufsprospekten, die hier per Email oder telefonisch und per Fax angefordert werden können:

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Quellen: Investmentfonds.de.


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