![]() |
||
ANZEIGE
![]() |
![]() Investmentfonds - News |
|
FondsNews
16.01.2014 |
Wichtiger
Hinweis: Wir präsentieren Ihnen hier eine Zusammenfassung
der wichtigsten Nachrichten zum Thema Investmentfonds. Für Inhalte
und Copyright sind die Anbieter verantwortlich. |
--- Ende Anzeige ---
Vermittler von Finanzprodukten, die unter MiFID fallen, müssen
künftig Interessenkonflikte offenlegen und angeben, ob sie unab-
hängig tätig sind oder auf Provisionsbasis. Darüber hinaus müssen
sie prüfen, ob ein bestimmtes Produkt für den jeweiligen Kunden
geeignet ist. Kunden, die ihr Geld in Versicherungsprodukten
anlegen, werden jedoch nicht von vergleichbaren Vertriebsregeln
profitieren. Beispielsweise müssen Verkäufer von Versicherungen
auch weiterhin nicht offenlegen, ob sie abhängig oder unabhängig
beraten. Die Revision der Versicherungsvermittlerrichtlinie ist
jetzt die letzte Chance, die Diskrepanz im Verbraucherschutz
zu beseitigen.
EU unterstützt Wettbewerb zwischen Honorar- und Provisionsmodell
Honorar- und Provisionsberatung bleiben gleichwertig nebeneinander
bestehen. Gemäß MiFID sollen Anlageberater zukünftig lediglich
offenlegen, ob sie abhängig beraten oder nicht. Ihnen bleibt die
Entscheidung überlassen, ob sie mit der Bezeichnung „unabhängig“
werben, dann aber auf Vertriebsprovision verzichten müssen. Das in
Deutschland bereits 2013 verabschiedete Honoraranlageberatungsgesetz
folgt dem gleichen Prinzip. Der Erhalt der Provisionsberatung
sichert auch Kleinanlegern den Zugang zu finanzierbaren Beratungs-
leistungen.
Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI:
„Kommission, Parlament und Rat unterstützen ausdrücklich den
Wettbewerb zwischen den beiden Vertriebsmodellen. Wir werden uns dafür
einsetzen, dass die EU-Aufsichtsbehörden den erklärten Willen der Gesetzgeber
auch in diesem Sinne umsetzen werden.“
Einschränkung des beratungsfreien Vertriebs („execution only“)
geht zu weit
Die MiFID unterscheidet künftig nach sogenannten „komplexen“ und
„nichtkomplexen“ Anlageprodukten. Erstere gelten als erklärungsbe-
dürftiger. Der Vertrieb an Privatanleger ist deshalb nur eingeschränkt
möglich. Auch OGAW-konforme Publikumsfonds können als „komplex“
eingestuft werden. Dies trifft paradoxerweise auch einige Garantiefonds.
Der beratungsfreie Vertrieb dieser Fonds, beispielsweise über Direktbanken
oder Fondsplattformen, wird daher künftig nicht mehr möglich sein.
Richter: „Wir halten es für widersinnig, dass ausgerechnet wenig riskante
Fondstypen im Vertrieb eingeschränkt werden sollen. Hier schießt der
EU-Gesetzgeber über das Ziel hinaus.“Quelle: Investmentfonds.de |
[ 1996 -2024 © Investmentfonds.de, a service of InveXtra AG| Letztes Update: 12.08.2024 | eMail | presse | Impressum | kontakt ] Daten von ![]() |