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FondsNews
07.05.2015 |
Wichtiger
Hinweis: Wir präsentieren Ihnen hier eine Zusammenfassung
der wichtigsten Nachrichten zum Thema Investmentfonds. Für Inhalte
und Copyright sind die Anbieter verantwortlich. |
--- Ende Anzeige ---
Darüber müssen die Sparer ihren Anbieter, also die Bank, Fondsgesell-
schaft oder Versicherung, lediglich informieren. Das angesparte Vermögen
und die bislang erhaltenen staatlichen Zulagen bleiben in beiden Fällen
erhalten. Bei einer Reduzierung der Sparrate werden die künftigen
Zulagen lediglich anteilig gekürzt.
Riestern in der Elternzeit
Auch während der Elternzeit sollten Eltern das Sparen für die Altersvor-
sorge nicht einstellen, auch wenn zunächst in vielen Fällen erst einmal
ein Einkommen wegfällt. Denn eine Sonderregelung ermöglicht es, ab dem
zweiten Jahr der Elternzeit wenig einzuzahlen und dennoch die volle
Förderung zu kassieren.
In der bis zu dreijährigen Elternzeit muss derjenige Elternteil, der
seinen Job zeitweise an den Nagel hängt, im ersten Jahr noch den Mindest-
eigenbeitrag einzahlen, um die volle Förderung zu erhalten. Wie auch
sonst beim Riester-Vertrag orientiert sich dieser im ersten Jahr der
Elternzeit am Vorjahreseinkommen. Das bedeutet: Auch wenn im ersten
Jahr der Elternzeit keine Einkünfte vorliegen, müssen Riester-Sparer
vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag einzahlen,
um die vollen Zulagen zu erhalten. Bei Gutverdienern können das bis zu
2.100 Euro sein.
Ab dem zweiten Jahr muss aber nur noch der sogenannte Sockelbetrag von
60 Euro im Jahr eingezahlt werden. Und im ersten Jahr nach der Elternzeit
genügt auch bei wieder aufgenommener beruflicher Tätigkeit die Zahlung
des Sockelbetrags, um weiter in den Genuss der Zulagen zu kommen.
Wissenswertes rund ums Geldanlegen bietet der BVI unter www.bvi.de/finanzwissen.
Diese Meldung ist Teil der Serie „Finanzwissen für alle“.
Quelle: Investmentfonds.de |
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