Gesetzlich
vorgeschriebenes Organ der Aktiengesellschaft. Die wesentliche
Aufgabe besteht in der Bestellung und Kontrolle des
Vorstands. Die Zahl der Mitglieder hängt von der
Größe der AG ab, muss jedoch mindestens 3
Mitglieder umfassen. In Abhängigkeit der Beschäftigtenzahl
wird ein Drittel bis die Hälfte der Mitglieder
durch die Belegschaft gewählt. Die übrigen
Mitglieder werden durch die Hauptversammlung bestimmt.
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