Bitcoin Suisse | Krypto-Steuer: Steuerabzug trotz steuerfreier Bitcoin-Gewinne?
Roman Przibylla, CEO der Bitcoin Suisse (Europe) AG
Investmentfonds.de - Wer Bitcoin auf mehreren Börsen kauft und zwischen eigenen Wallets verschiebt, muss beim Verkauf Unterlagen von allen Stationen zusammenführen. Kann ein Anbieter, der nach dem Entwurf Steuer einbehalten müsste, Kaufdatum und Kaufpreis nicht verwenden, könnte er auch bei einem älteren Bestand zunächst Steuer abziehen, obwohl der Gewinn nach bisherigem Recht grundsätzlich nicht mehr steuerbar wäre. Bis zur Korrektur fehlt dem Anleger ein Teil des Erlöses. Der Entwurf dürfte Anleger deshalb dazu bewegen, künftige Käufe und Transfers über weniger Anbieter abzuwickeln.
Der Petitionsausschuss hat am Montag über die Haltefrist für Kryptowerte beraten. Der Referentenentwurf wird weiterhin zwischen den Ministerien abgestimmt. Für Kryptowerte, die bis Ende 2026 erworben werden, soll grundsätzlich das bisherige Recht weitergelten. Für ab 2027 gekaufte Bitcoin, Ether und vergleichbare Werte soll die Haltefrist entfallen.
Ein Anleger kauft 2024 Bitcoin auf einer Börse und 2027 weitere auf einer zweiten. Beide Bestände überträgt er auf dieselbe Wallet. 2028 verkauft er sie für 200.000 Euro über einen dritten Anbieter, der nach dem Entwurf Steuer einbehalten müsste. Dieser sieht nur den Eingang der Bitcoin und den späteren Verkauf. Für die früheren Käufe braucht er die Abrechnungen der Börsen und Belege für die Transfers.
Ein Anbieter kann nur ausweisen, was in seinen Systemen erfasst ist. Für übertragene Bestände braucht er Angaben und Belege des Kunden. Die Blockchain reicht nicht: Sie zeigt Transfers zwischen Adressen, aber weder den Kaufpreis noch, wem eine Adresse gehört. Ob die Bewegung ein Verkauf, eine Schenkung oder nur ein Transfer zwischen eigenen Wallets war, geht daraus ebenfalls nicht hervor.
Kann der Anbieter Kaufdatum und Kaufpreis beim Steuerabzug nicht verwenden, soll er nach dem Entwurf so rechnen, als seien die Bitcoin nach 2026 gekauft worden, und pauschal die Hälfte des Verkaufserlöses ansetzen. Bei 200.000 Euro könnten so rund 26.400 Euro Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden. Kirchensteuer, Sparer-Pauschbetrag und weitere Umstände bleiben unberücksichtigt. Eine spätere Korrektur über die Steuererklärung soll möglich sein. Bis dahin steht dem Anleger das Geld nicht zur Verfügung.
Bei der Anbieterwahl zählt deshalb, ob der Anbieter Käufe, Verkäufe und Transfers aus seinen Systemen ausweisen kann und bei übertragenen Beständen klar sagt, welche Belege noch fehlen. Liegen Kaufdatum und Kaufpreis vor, sollten ältere und spätere Käufe getrennt erkennbar sein. Die steuerliche Einordnung hängt vom Einzelfall ab und sollte mit einem Steuerberater geklärt werden.
Eine geringere Zahl von Plattformen kann den Dokumentationsaufwand reduzieren, schließt frühere Nachweislücken aber nicht. Entscheidend ist nicht die Zahl der genutzten Anbieter, sondern ob sich vor einer Veräußerung belastbar belegen lässt, wann und zu welchem Preis ein Bestand angeschafft wurde und welchen Transferweg er genommen hat.
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