Jahresende - Vorsorgeexperte rät: jetzt Riesterverträge überprüfen
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- Die Zulagenförderung orientiert sich am Vorjahreseinkommen. Nur wenn dieses Jahr tatsächlich vier Prozent Ihres zu versteuernden Einkommens des letzten Jahres in den Riestervertrag geflossen sind, erhalten Sie die volle Zulage von 154 Euro pro Person und 185 Euro für jedes Kind (bzw. 300 Euro für jedes ab dem 1. Januar 2008 geborene Kind). Leisten Sie gegebenenfalls eine Einmalzahlung, falls Ihr Vertrag dies zulässt. - Weiß Ihr Riesteranbieter von eventuellen Änderungen? Relevant sind der Zugang oder Abgang berücksichtigungsfähiger Kinder, Veränderungen des Einkommens sowie des Berufsstandes (Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit etc.). - Ein besonderes Augenmerk sollten Sie auf Veränderungen bei Ehegattenverträgen richten. Hat ein Ehepartner einen "angehängten" bzw. "mittelbaren" Vertrag, auf den Zulagen fließen, ohne dass Sie den Vertrag selbst besparen, können die Zulagen schnell verloren gehen, wenn eine neue Arbeit aufgenommen wird (unter Umständen auch bei geringfügiger Beschäftigung) oder wenn ein Kind geboren wird und der Vertragsinhaber in Elternzeit ist. Gleiches gilt auch für angehängte Verträge Pflegebedürftiger.
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- Haben Sie die Steuerförderung für das aktuelle Jahr noch nicht ausgeschöpft, also bis Jahresende weniger als 2.100 Euro in den Riestervertrag fließen lassen? Wenn die Steuerförderung in Ihrem Fall die Zulagenförderung übersteigt und Sie noch Geld auf der Seite haben, das Sie für Ihre Altersvorsorge nutzen können, dann füllen Sie Ihren Riestervertrag auf, um eine höhere Steuerrückerstattung zu erhalten. In Zeiten niedriger Guthabenzinsen kann der Riestervertrag eine attraktive Alternative zu anderen Sparformen darstellen. - Stellen Sie sich ergebnisoffen die Frage, ob Ihr Riestervertrag in der Form, in welcher er läuft, noch zu Ihnen passt. Ob Versicherung, Fondsvertrag oder Banksparplan - Sie haben stets die Möglichkeit, in einen anderen Vertrag zu wechseln und bereits geflossene Förderung mitzunehmen. Bedenken Sie aber, dass ein Wechsel neue Gebühren verursacht und deshalb wohl überlegt sein will. - Stellen Sie auch das Unternehmen, bei welchem Sie Ihren Riestervertrag haben, auf den Prüfstand. In Verbraucherzeitschriften finden sich regelmäßig Testberichte, anhand derer Sie die Qualität Ihres Anbieters einem Vergleich unterziehen können. - Seit Anfang 2009 besteht die Möglichkeit der Eigenheimförderung über sogenannte Wohnriester-Verträge. Mittlerweile gibt es auf dem Markt entsprechende Angebote. Überprüfen Sie, ob diese Variante für Sie von Interesse sein kann, und informieren Sie sich darüber. - Sie haben zwar einen Riestervertrag, haben aber gerade überhaupt nichts verstanden? Dann sollten Sie sich unbedingt noch einmal mit Ihrem Riesterberater zusammen setzen und sich das Riesterkonzept und Ihren Vertrag genau erklären lassen. Es hängt viel Geld daran! Stephan Schäff, Altersvorsorge, Vahlen Verlag 2009, ISBN 978-3-8006-3619-8, Euro 24,80 Originaltext: Verlag C.H.Beck Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/34486 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_34486.rss2 Pressekontakt: Verlage C.H.Beck / Vahlen RA Mathias Bruchmann Tel. (089) 381 89-266 Fax (089) 381 89-480 E-Mail: Mathias.Bruchmann@beck.de Internet: www.presse.beck.de
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Disclaimer: Diese Meldung ist keine Empfehlung zu einer Fondsanlage und keine individuelle Anlageberatung. Vor jeder Geldanlage in Fonds sollte man sich über Chancen und Risiken beraten und aufklären lassen. Der Wert von Anlagen sowie die mit ihnen erzielten Erträge können sowohl sinken als auch steigen. Unter Umständen erhalten Sie Ihren Anlagebetrag nicht in voller Höhe zurück. Die in diesem Kommentar enthaltenen Informationen stellen weder eine Anlageempfehlung noch ein Angebot oder eine Aufforderung zum Handel mit Anteilen an Wertpapieren oder Finanzinstrumenten dar.
Risikohinweis: Die Ergebnisse der Vergangenheit sind keine Garantie für künftige Ergebnisse. Die Aussagen einer bestimmten Person geben deren persönliche Einschätzung wieder. Die zur Verfügung gestellten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Beratung dar.