BVI will Altersvorsorge stärken
Ein Element zur Stärkung der Altersvorsorge ist die Umstellung des statischen Höchstförderbetrages in Höhe von 2.100 Euro pro Jahr auf eine dynamische Maximalförderung in Höhe von vier Prozent der Bei- tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. „Das wäre ein klares Bekenntnis der Bundesregierung zur privaten Altersvorsorge und würde langfristig den Staatshaushalt von Transferleistungen entlasten“, so Richter. Außerdem sollte die staatlich geförderte Ries- ter-Rente auch Selbstständigen zugänglich gemacht werden. Insbesondere Selbstständigen mit niedrigem Einkommen, für die der Abschluss einer Basisrente steuerlich nicht attraktiv ist, kann so der Aufbau einer ergänzenden Alterssicherung ermöglicht werden. In der betrieblichen Altersversorgung setzt sich der BVI dafür ein, die AS-Investmentrente als fondsförmiges Pendant der Direktversicherung ohne Versicherungs- mantel zuzulassen. Dies würde die Wahlfreiheit fördern und bislang unzureichend abgesicherten Arbeitneh- mergruppen, beispielsweise Belegschaften kleiner und mittelständischer Betriebe, den Zugang zur betriebli- chen Altersversorgung besser ermöglichen. Die AS- Investmentrente bietet ein optimiertes Ablaufmanage- ment durch eine Lebenszykluskomponente und erfüllt alle Anforderungen des Betriebsrentengesetzes. Mit Vorschlägen zur Zusammenlegung von bislang auf mehrere Länder verstreute Pensionsvermögen setzt sich der BVI dafür ein, dass Konzerne die Pensions- gelder ihrer Arbeitnehmer zentral in Deutschland ver- walten können. Hierzu müssen die gesetzlichen Vor- aussetzungen für ein zentrales Pension-Vehikel ge- schaffen werden. Unter Berücksichtigung aller Anforde- rungen an den Insolvenzschutz wäre dies nicht nur im Interesse der Anleger, sondern auch im Interesse des Finanzplatzes Deutschland, heißt es beim BVI. Die Fondsbranche plädiert außerdem dafür, eindeutig auf Zwecke der Altersvorsorge ausgerichtete Sparvor- gänge gegenüber sonstigem Sparen steuerlich zu privi- legieren. „Langfristiges Sparen muss belohnt werden“, so Richter. Als sinnvoller und praktikabler Ansatz zur Abgrenzung des Altersvorsorgesparens kann die etab- lierte „12/60“-Regel herangezogen werden. Derzufolge wird der Vermögenszuwachs nach einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einer Entnahme nach dem 60. Lebensjahr zur Hälfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt. „Wir begrüßen die Pläne der Unionsparteien, die private Altersvorsorge durch mehr Wettbewerb attraktiver zu machen“, so Richter.
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